Liebe Gäste,
wir freuen uns sehr, Euch wieder bei uns begrüßen zu dürfen.
Um das Coronavirus weiter einzudämmen, gilt es nach wie vor, entsprechende Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. Wir halten uns streng an die Empfehlungen der nationalen und der lokalen Gesundheitsbehörden. Über die aktuellen Beschränkungen und unsere Maßnahmen möchten wir Euch an dieser Stelle einen kurzen Überblick geben, damit Ihr Euren Aufenthalt in unserem Haus Müllestumpe sicher und erholsam genießen können.
Die neue Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) beinhaltet jetzt drei Inzidenzstufen, auf die sich die unterschiedlichen Schutzmaßnahmen beziehen.
- die Inzidenzstufe 1 (I 1), die bei einer 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35 vorliegt,
- die Inzidenzstufe 2 (I 2), die bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 35, aber höchstens 50 vorliegt, und
- die Inzidenzstufe 3 (I 3), die bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 50 vorliegt.
Inzidenzen
- Bis 35 – Inzidenzstufe 1:
– Innengastronomie ohne Test, aber auch Landesinzidenz unter 35
– Partys: außen bis 100, innen bis 50 mit Test ohne Abstand
– Veranstaltungen ohne Partys (ohne Tanz): außen bis 250 ohne Test, innen bis zu 100 Gäste mit Test - Bis 50 – Inzidenzstufe 2:
– Außengastronomie ohne Test, aber mit Platzpflicht
– Innengastronomie mit Test- und Platzpflicht
– Hotellerie: volle gastronomische Versorgung auch für private Gäste
– Versammlungen, auch Tagungen/Kongresse und private Veranstaltungen beschränkt möglich - Bis 100 – Inzidenzstufe 3:
– Außengastronomie mit Test und Platzpflicht und Wegfall Umkreis-Verzehrverbot
– Hotelübernachtungen für Privatgäste uneingeschränkt möglich, aber nur Frühstück in Innengastronomie, Testpflicht
– Veranstaltungen, Versammlungen nur ausnahmsweise, keine privaten möglich - Über 100 – Es gelten mindestens die Regelungen des bundesweiten Infektionsschutzgesetz („Bundesnotbremse“) – §28b IfSG, §1 CoronaSchVO
Schwellenwerte: Unter-/Überschreiten, §1 CoronaSchVO, §28b IfSchG
- Wenn in Kreis/kreisfreier Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von x unterschreitet, so treten die abweichenden Regelungen am übernächsten Tag in Kraft.
- Überschreitet in Kreis/kreisfreier Stadt die 7-Tage-Inzidenz danach an drei aufeinander folgenden Tagen erneut den Schwellenwert von x, so treten die neuen Regelungen am übernächsten Tag wieder außer Kraft.
Veröffentlichung der relevanten Inzidenzwerte
- Das zuständige Ministerium veröffentlicht im Internet unter www.mags.nrw.de/ für alle Landkreise und kreisfreien Städte fortlaufend die Sieben-Tage-Inzidenzen.
Geimpfte, Genesene, Getestete – 3 G´s
- Vollständig Geimpfte und Genesene werden negativ getesteten Menschen in bestimmten Bereichen gleichgestellt., werden aber bei der Höchstzahl von Zusammenkünften und Veranstaltungen nicht mitgezählt.
- §3 Absatz 3 CoronaSchVO in Verbindung mit COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, nach der Personen mit einer nachgewiesenen Immunisierung durch Impfung oder Genesung nicht eingerechnet werden.
- Allerdings gelten grundsätzlich weiterhin die AHA-Regeln auch für Geimpfte und Genesene.
Nachweis für die 3 G´s
Der Nachweis erfolgt zusammen mit einem Ausweisdokument mit Foto (Personalausweis, Reisepass) durch
- den Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff,
- den Nachweis eines positiven Testergebnisses (PCR, PoC-PCR) beruht und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt, oder
- den Nachweis eines positiven Testergebnisses nach Nummer 2 in Verbindung mit dem Nachweis der mindestens 14 Tage zurückliegenden Verabreichung mindestens einer Impfstoffdosis gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff.Der Unterschied zwischen 2 und 3 ist, dass innerhalb der ersten sechs Monate nach der Infektion/dem positiven PCR-Test schon durch die Infektion von einer ausreichenden Immunisierung ausgegangen wird (Nr.2). Danach, also nach mehr als sechs Monaten, ist eine zusätzliche Impfdosis erforderlich (Nr. 3). Die Sechs-Monatsfrist taucht in Nr. 3 nicht auf, weil auch eine kürzer zurückliegende Infektion plus Impfung eine ausreichende Immunisierung gewährleistet.
- Eine Dokumentation vor Ort ist nicht notwendig, eine Plausibilitätsprüfung allerdings empfohlen – z.B. ob das Geschlecht von Personalausweisinhaber und getesteter Person übereinstimmt.